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Untersuchungen des Trinkwassers

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Untersuchungen des Trinkwassers Empty Untersuchungen des Trinkwassers

Beitrag  Gast 01.10.13 14:03

Hallo an Alle
die Ihr Wohnmobil vermieten.
Wenn jetzt noch einer Lust hat sein Wohnmobil zu vermieten ist es selber schuld Wink 

Gruß
Christoph


5.   Mobile Versorgungsanlagen

1. Welches Gesundheitsamt ist für mobile Versorgungsanlagen zuständig?

Das GA überwacht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 mobile Versorgungsanlagen, sofern die Trinkwasser- bereitstellung im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit erfolgt, durch entspre- chende Prüfungen. Die Prüfung soll nach § 19 Abs. 5 Satz 4 mindestens einmal in drei Jahren erfolgen. Die Prüfung erfolgt durch das GA vor Ort am momentanen Standort der mobilen WVA. Sofern kein besonderer Anlass für eine Prüfung besteht, kann darauf verzichtet werden, wenn der Unternehmer und sonstige Inhaber nachweisen kann, dass in den vergangenen drei Jahren eine Prüfung nach § 18 TrinkwV 2001 durchgeführt wurde. Hierüber entscheidet das GA vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage, aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat gegenüber dem GA verschiedenen Anzeigepflichten nachzukommen (siehe § 13). Die Anzeige ist dem GA zuzusenden, in dessen Bereich die Wasserversorgungsanlage angemeldet oder zugelassen ist. Für mobile Landfahrzeuge ist dies der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist. Für Wasserfahrzeuge ist dies das GA des Heimathafens und für Luftfahrzeuge das GA des Heimatflughafens.
Die unverzügliche Mitteilung der Nichteinhaltung von Grenzwerten und technischen Maßnah- menwerten oder anderen mitteilungspflichtigen Tatbeständen nach § 16 erfolgt an das GA, das die Untersuchung veranlasst oder angeordnet hat und an das GA, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Nichteinhaltung auftritt (um ggf. Sofortmaßnahmen zu ermöglichen).
Entsprechend den Vorgaben der DIN 2001-2 „Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen“ hat der Betreiber und sonstige Inhaber Unterlagen über die durchge- führten Anzeigen und Untersuchungen mitzuführen und auf Wunsch dem jeweiligen GA vor Ort vorzulegen.

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und
c und,  sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer  gewerblichen oder  öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach  Buchstabe d sowie die Wasserversorgungsanlagen nach  Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer  öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach  Buchstabe f
hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch  entsprechende  Prüfungen. Dies
gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus  denen Trinkwasser für Zwecke  nach  § 3 Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann, wenn  die zuständige Behörde keine  Ausnahme zugelassen hat.  Die zuständige Behörde kann  Ausnahmen zulassen, soweit  sie davon überzeugt ist, dass die Qualität des  verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des  Enderzeugnisses nicht  beinträchtigen kann.  Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht  im Rahmen einer
gewerblichen oder  öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversorgungsanlagen nach  Buchstabe e, sofern die
Trinkwasserbereitstellung nur im Rahmen einer  gewerblichen Tätigkeit erfolgt, oder  andere Anlagen  nach  § 13
Absatz  4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies  unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz  der menschlichen Gesundheit oder  zur Sicherstellung einer  einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.

(2) Soweit  es im Rahmen der Überwachung nach  Absatz  1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,

1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich
Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder  Geschäftszeit zu betreten,

2. Proben nach  den  allgemein anerkannten Regeln  der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und
sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder  Kopien anzufertigen,

3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer  Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über  den  Betrieb  und den  Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,

4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten
Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch  außerhalb der dort  genannten Zeiten und auch dann, wenn  sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz  1 des  Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Zu den  Unterlagen nach  Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle  über  die Untersuchungen nach  den  §§
14 und 20, die dem  neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne  der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über  die dazugehörigen Schutzzonen oder,  soweit  solche nicht  festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit  sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer  Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt  über  die in Absatz  2 Nummer 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,

1. die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer  Aufgabe  zu unterstützen, insbesondere ihnen  auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den  Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen  und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,

2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann  die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder  einen der in § 383 Absatz  1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr  strafgerichtlicher Verfolgung oder  eines Verfahrens nach  dem  Gesetz über  Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 19 Umfang der  Überwachung affraid 

(1) Im Rahmen der Überwachung nach  § 18 hat  das  Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten  zu prüfen, die dem  Unternehmer und dem  sonstigen Inhaber einer  Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch  die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer
2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder,  wenn  solche nicht  festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit  sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigungen von
Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f legt  das  zuständige Gesundheitsamt fest.  §
9 Absatz  8 bleibt  unberührt. Für den  Untersuchungsumfang gilt § 14, für das  Untersuchungsverfahren § 15 Absatz
1 und 2 und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Absatz  3 Satz  1 bis 3 entsprechend. Für die
Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz  5.

(2) Das Gesundheitsamt legt  für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest,  der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan berücksichtigt

1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,

2. den  Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen und

3. den  Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.

Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle  der Einhaltung nach  § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt.  Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des  Wasserversorgungsgebietes oder  in den  Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn  keine  nachteiligen Veränderungen des  Trinkwassers im Verteilungssystem
bezüglich des  untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des  im Laufe des  gesamten Jahres  gelieferten oder  entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den  Probennahmeplan können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das  betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. Gegebenenfalls hat  das  Gesundheitsamt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder  eine  andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle  kann  bestimmen, dass für die Probennahmepläne des  Gesundheitsamtes einheitliche Vordrucke zu verwenden oder  einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(3)  Das  Gesundheitsamt kann  die  Entnahme oder  Untersuchung von  Wasserproben  nach  den  Absätzen 1  und
2  selbst durchführen oder   hierzu   eine   Untersuchungsstelle beauftragen.  Es  kann   den   Unternehmer und  den sonstigen  Inhaber der   Wasserversorgungsanlage  auffordern,  eine   Untersuchungsstelle zu  benennen, die  die Entnahme oder  Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. Es kann  auch  anordnen, dass der  Unternehmer und  der  sonstige Inhaber der  Wasserversorgungsanlage  eine  Untersuchungsstelle beauftragen;  in  diesem Fall haben der   Unternehmer  und   der   sonstige  Inhaber der   Wasserversorgungsanlage  dem   Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis  zu  übermitteln.  Die  Untersuchungsstellen nach   den   Sätzen 1  bis  3  müssen nach   §
15  Absatz  4 zugelassen sein.  Die zuständige oberste Landesbehörde kann  weitere Anforderungen an  die Untersuchungsstellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert den  Unternehmer oder  den  sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage  in den  Fällen  der  Sätze 1 und  2 über  das  Untersuchungsergebnis. Die Kosten  für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach  den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.

(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer  Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder  eine  andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle  kann  bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder  einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem  Unternehmer oder  dem  sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat  die Niederschrift zehn  Jahre aufzubewahren.

(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach  Absatz  1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer 2
Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich  vorzunehmen; wenn  die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren  zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat,  kann  das  Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren,  durchführen. Die Überwachungshäufigkeit
für Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. Der
Zeitraum zwischen den  Überwachungen darf drei Jahre nicht  überschreiten. Wasserversorgungsanlagen nach  § 3
Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer  gewerblichen oder  öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren  überwacht werden. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht  im Rahmen einer  gewerblichen oder  öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das  Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahrzeuge sollen  mindestens viermal im Jahr überwacht werden.

(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen  vorher nicht  angekündigt werden.

(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach  § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus  denen Trinkwasser im Rahmen einer  öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach  Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer  gewerblichen oder  öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei
Wasserversorgungsanlagen nach  Buchstabe f hat  das  Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder  untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich
in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet das  Gesundheitsamt ein
Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.
Anhänge
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TrinkwasserVO 2012.pdf Hier die Trinkwasserverordnung(158 KB) Anzahl der Downloads 1
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FAQ-Liste-Liste Versand UGB.pdf Hier der Text zu o.g. ersten Abschnitt(260 KB) Anzahl der Downloads 1

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Untersuchungen des Trinkwassers Empty Trinkwasserproblem

Beitrag  Gast 01.10.13 19:28

Hallo liebe Kollegen,eine Erfahrung zu diesem Thema, die ich erst jetzt gemacht habe und vielleicht für einige von uns
anwendbar sind.
Wir waren mit einem gecharterten Boot auf den Müritzseen unterwegs.
An jedem Wasserhahn auf dem Schiff stand "" Kein Trinkwasser ""
Damit ist dann jeder Vermieter, mE. ob Boot oder WOMO aus dem Schneider.
Viele Grüße Hartmut

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Untersuchungen des Trinkwassers Empty Re: Untersuchungen des Trinkwassers

Beitrag  d.rose 01.10.13 22:32

Zum Glück habe ich keine Ambitionen, mein Womo zu vermieten.
d.rose
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Untersuchungen des Trinkwassers Empty Re: Untersuchungen des Trinkwassers

Beitrag  Gast 02.10.13 7:28

Hartmut auf FFB schrieb:Hallo liebe Kollegen,eine Erfahrung zu diesem Thema, die ich erst jetzt gemacht habe und vielleicht für einige von uns
anwendbar sind.
Wir waren mit einem gecharterten Boot auf den Müritzseen unterwegs.
An jedem Wasserhahn auf dem Schiff stand  "" Kein Trinkwasser  ""
Damit ist dann jeder Vermieter, mE. ob Boot oder WOMO aus dem Schneider.
Viele Grüße Hartmut
Hallo Hartmut,

NEIN damit ist der Vermiter NICHT aus dem Schneider!
Wasser für den menschlichen Gebrauch, also Hände waschen - Duschen - Wäsche waschen usw.
MUSS Trinkwasserqualität haben.

Gruß
Christoph

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Untersuchungen des Trinkwassers Empty Re: Untersuchungen des Trinkwassers

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